Zweck und Mitgliedschaft

Art. 1

  1. Unter dem Namen «Bremgarten-Kartell» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60-79 des ZGB.
  2. Das Bremgarten-Kartell ist politisch und religiös neutral. Als Organisation bejaht es aber die in der schweizerischen Bundesverfassung umschriebene, freiheitliche und demokratische Staatsidee.

Art. 2

  1. Das Bremgarten-Kartell setzt sich zusammen aus Mitgliedern und «Gästen».
  2. Mitglied werden können
    1. Farbentragende Verbindungen schweizerischer Lehranstalten;
    2. Schweizerische, farbentragende Verbindungen mit Sitz im Ausland;
    3. Einzelpersonen, welche rechtmässig einer Verbindung im Sinne von lit. a) oder b) angehören.
  3. «Gäste» sind Verbindungen im Sinne von lit. a) oder b), insbesondere Burschenschaften, welche am Kartellbundestag mit mindestens einer Fahnendelegation (3 Personen) teilnehmen.
  4. «Gäste» sind nicht Mitglieder des Bremgarten-Kartell und haben dementsprechend keine Vereinsrechte.

Art. 3

  1. Neue Verbindungen im Sinne von Art. 2, Abs. 2, lit. a) und b) werden nach vorangegangenem, schriftlichen Antrag an den Vorort an einem Kartellbundestag aufgenommen.
  2. Neue Einzelpersonen im Sinne von Art. 2, Abs. 2, lit. c) werden anlässlich ihrer ersten Teilnahme an einem Kartellbundestag aufgenommen; die Anmeldung zur Teilnahme am Kartellbundestag gilt als Aufnahmegesuch.

Art. 4

Das Bremgarten-Kartell bezweckt:

  1. den Ausbau und die Festigung des Ansehens der Mitgliedverbindungen und Einzelmitglieder;
  2. die tatkräftige Unterstützung bei der Gründung neuer, gleichgesinnter Verbindungen;
  3. die Förderung der Freundschaft unter den einzelnen Verbindungen;
  4. die Pflege und Erhaltung gesunden, studentischen Brauchtums der Schweiz.

Art. 5

  1. Die Farben des Bremgarten-Kartell sind weiss-rot.
  2. Der Sitz des Bremgarten-Kartell ist die Stadt Bremgarten an der Reuss im Kanton Aargau.

Organisation

Art. 6

  1. Oberstes Organ des Vereins ist der Bremgarten-Kartellkonvent, welcher mindestens einmal im Jahr anlässlich des Kartellbundestages zusammentritt.
  2. Der Bremgarten-Kartellkonvent behandelt folgende Geschäfte:
    1. Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorortspräsidiums;
    2. Wahl des Vorortspräsidiums und der Revisionsstelle;
    3. Aufnahmen und Ausschlüsse;
    4. Anträge.

Alle übrigen Geschäfte werden durch den Chargiertenkonvent behandelt und verabschiedet, können jedoch durch den Bremgarten-Kartellkonvent sanktioniert werden.

Art. 7

  1. Anträge, soweit diese nicht in den Kompetenzbereich des Chargiertenkonvents fallen, müssen zur Behandlung am Bremgarten-Kartellkonvent entweder am Chargiertenkonvent oder spätestens 5 (fünf) Wochen vor dem Kartellbundestag an das Vorortspräsidium gestellt werden.
  2. Es werden nur Anträge behandelt, welche schriftlich gestellt werden.

Art. 8

  1. Am Bremgarten-Kartellkonvent gelten folgende Stimmverhältnisse:
    1. Jede anwesende Mitgliedverbindung im Sinne von Art. 2, Abs. 2, lit. a) und b) hat die, gemäss anwesenden Repräsentanten, gezählte Anzahl Stimmen;
    2. jedes anwesende Einzelmitglied im Sinne von Art. 2, Abs. 2, lit. c) hat eine Stimme.
  2. Mit Ausnahme von Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Art. 2, gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit hat das Vorortspräsidium den endgültigen Stichentscheid.
  4. «Gäste» können am Bremgarten-Kartellkonvent teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Art. 9

  1. Zur Erledigung aller administrativen Geschäfte des Bremgarten-Kartell, beruft das Vorortspräsidium mindestens einmal jährlich an einem zentralen Ort seiner Wahl, den Chargiertenkonvent ein.
  2. Der Chargiertenkonvent behandelt und verabschiedet folgende Geschäfte bzw. entscheidet diese mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen:
    1. Protokoll des Bremgarten-Kartellkonvent;
    2. Abrechnung des Kartellbundestages;
    3. Jahresrechnung des Bremgarten-Kartell;
    4. Revisionsbericht und Entlastung des Quästors;
    5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    6. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder;
    7. Organisation des Kartellbundestages;
    8. Anträge an den Chargiertenkonvent;
    9. Vorbereitung Aufnahme von neuen Mitgliedern;
    10. Vorbereitung Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern;
    11. Anträge zu Handen des Bremgarten-Kartellkonvent mit oder ohne Empfehlung.
  3. Die Mitgliedverbindungen sind verpflichtet, mindestens einen Delegierten zur Teilnahme am Chargiertenkonvent zu entsenden.
  4. Für die Stimmverhältnisse gelten folgende Bestimmungen:
    1. jede anwesende Mitgliedverbindung hat 1 (eine) Stimme;
    2. jedes anwesende Einzelmitglied hat den Anteil einer Stimme, welcher seinem Jahresbeitrag gemäss Art. 18 Abs. 3 entspricht (1/20).

Vorort des Bremgarten-Kartell

Art. 10

  1. Die laufenden Geschäfte des Bremgarten-Kartell werden durch den Vorstand geführt.
  2. Der Vorstand des Bremgarten-Kartell setzt sich zusammen aus dem Vorortspräsidium (X), sowie mindestens dem Aktuar (XX) und dem Quästor (XXX). Er kann um maximal zwei Mitglieder (BS) erweitert werden.
  3. Das Vorortspräsidium kann nur aus einer Verbindung gewählt werden, welche Mitglied des Bremgarten-Kartells im Sinne von Art. 2 ist.
  4. Die Mitglied-Verbindung, welche das Vorortspräsidium stellt, gilt offiziell als «Vorort des Bremgarten-Kartell» und als «Vororts-Verbindung».

Art. 11

  1. Jede Mitglied-Verbindung, welche den Vorort des Bremgarten-Kartell übernehmen möchte, kann einen Kandidaten als Vorortspräsidium nominieren. Die Wahl findet am Bremgarten-Kartellkonvent statt.
  2. Das Vorortspräsidium wird jährlich für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
  3. Die Amtsdauer des Vorortspräsidiums ist auf maximal 4 (vier) Jahre beschränkt.

Art. 12

Das Vorortspräsidium nominiert die weiteren Mitglieder des Vorstandes gemäss Art. 10, Abs. 2 zur Wahl anlässlich des nächsten Chargiertenkonvents.

Die weiteren Vorstandsmitglieder des Bremgarten-Kartell kommen sinnvollerweise aus der Vororts-Verbindung, müssen aber zumindest Einzelmitglied im Sinne von Art. 2 sein.

Die Vorstandsmitglieder werden jährlich für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtsdauer ist unbeschränkt.

Die Nominierten können ihre Aufgaben vorzeitig übernehmen, werden jedoch erst mit der Wahl am Chargiertenkonvent Vorstandsmitglied des Bremgarten-Kartell.

Art. 13

Das Vorortspräsidium (BKX) hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. Es repräsentiert und vertritt offiziell das Bremgarten-Kartell nach Aussen;
  2. es führt den Vorsitz an allen Veranstaltungen des Bremgarten-Kartell;
  3. es nominiert die übrigen Vorstandsmitglieder des Bremgarten-Kartell;
  4. es wacht über die Einhaltung der Statuten, den Vollzug aller Beschlüsse und hat das Recht, bei Verdacht auf Verstösse einen ausserordentlichen Bremgarten-Kartellkonvent jederzeit einzuberufen;
  5. es hat jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeiten und alle Ereignisse des vergangenen Geschäftsjahres am Bremgarten-Kartellkonvent vorzulegen.

Art. 14

Der Aktuar (BKXX) hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. Er führt Protokoll über die Beschlüsse am Bremgarten-Kartellkonvent und am Chargiertenkonvent;
  2. er hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen;
  3. er ist für das Archiv des Bremgarten-Kartell verantwortlich;
  4. er führt das Verzeichnis der Mitglieder im Sinne von Art. 2 und stellt die Kommunikation mit den Mitgliedern sicher.

Art. 15

Der Quästor (BKXXX) hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. Er verwaltet die Finanzen des Bremgarten-Kartell und hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Finanzen vorzulegen (Buchhaltung);
  2. er organisiert und überwacht die Finanzen aller Veranstaltungen des Bremgarten-Kartell;
  3. er ist für die Einforderung der Mitgliederbeiträge verantwortlich;
  4. er meldet säumige Beitragszahler an den Chargiertenkonvent;
  5. er ist verantwortlich für die Pflege und geordnete Aufbewahrung des Inventars.

Art. 16

  1. Für die korrekte Erledigung aller Aufgaben des Vorstandes ist der Vorort des Bremgarten-Kartell (Vororts-Verbindung) verantwortlich.
  2. Bei Nachlässigkeit des Vororts des Bremgarten-Kartell können 1/5 (ein Fünftel) der stimmberechtigten Mitglieder gemäss Art. 2 einen ausserordentlichen Bremgarten-Kartellkonvent verlangen, anlässlich welchem die Neuwahl des Vorortspräsidiums durchgeführt wird.

Art. 17

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31 Dezember.

Finanzen

Art. 18

  1. Zur Deckung der Kosten des Bremgarten-Kartell entrichten die Mitglieder einen Jahresbeitrag, welcher durch den Chargiertenkonvent festgesetzt wird.
  2. Die Mitgliedverbindungen gemäss Art. 2, Abs. 2, lit. a) und b) entrichten, ungeachtet ihres eigenen Mitgliederbestandes, einen jährlichen Pauschalbetrag.
  3. Einzelmitglieder gemäss Art. 2, Abs. 2, lit. c) entrichten einen jährlichen Beitrag, welcher mindestens 1/20 (einem Zwanzigstel) des jährlichen Pauschalbetrages der Mitgliedverbindungen entspricht.
  4. Alle Mitgliederbeiträge werden per 30. Juni des Rechnungsjahres fällig. Allfällige Ausstände können am Kartellbundestag direkt eingezogen werden.

Art. 19

Das Vermögen des Bremgarten-Kartell ist auf einem Konto bei der schweizerischen Post oder einer Schweizer Bank anzulegen.

Art. 20

Jahresrechnung:

  1. Die Jahresrechnung besteht aus der ordentlichen Verwaltungsrechnung und einer separaten Abrechnung über den Kartellbundestag, welche in die Buchhaltung übernommen wird;
  2. der Vorort des Bremgarten-Kartell ist dafür besorgt, eine möglichst ausgeglichene Jahresrechnung zu präsentieren.

Art. 21

  1. Der Bremgarten-Kartellkonvent wählt jährlich eine Revisionsstelle, die aus mindestens zwei Revisoren besteht, welche Mitglieder gemäss Art. 2 sein müssen, jedoch nicht der aktuellen Vororts-Verbindung angehören dürfen.
  2. Die Revisionsstelle hat die gesamte Jahresrechnung einschliesslich der Abrechnung des Kartellbundestages zu prüfen und an den Chargiertenkonvent zu berichten.

Kartellbundestag

Art. 22

  1. Der Kartellbundestag findet mindestens einmal im Jahr zwischen Frühlingsbeginn und Herbstbeginn statt.
  2. Als Treffpunkt und Bundesstadt gilt grundsätzlich die Stadt Bremgarten an der Reuss, Kanton Aargau.
  3. Ausnahmsweise und auf Antrag an den Bremgarten-Kartellkonvent kann der Kartellbundestag auch an einem anderen Ort stattfinden.

Art. 23

  1. Der Zweck des Kartellbundestages besteht in erster Linie darin, die gegenseitigen Freundschaften unter den Studentenverbindungen zu stärken und sich anzuspornen, für den Zweck des Bremgarten-Kartells einzustehen.
  2. Im weiteren dient der Kartellbundestag der Durchführung des jährlichen Bremgarten-Kartellkonvents.

Art. 24

Die Teilnahme an Kartellbundestag und Bremgarten-Kartellkonvent ist für alle Mitglieder Ehrensache.

Ausschluss

Art. 25

  1. Sollte sich eine Mitgliedverbindung oder ein Einzelmitglied den Statuten, Beschlüssen des Bremgarten-Kartellkonvents oder des Chargiertenkonvents widersetzen, so kann sie/er aus dem Bremgarten-Kartell ausgeschlossen werden.
  2. Als Ausschlussgrund gilt namentlich das Nichtbezahlen des statutarischen Mitgliederbeitrages, wenn zwei oder mehr Jahresbeiträge ausstehend sind.
  3. Ausgeschlossene Mitgliedverbindungen oder Einzelmitglieder können die Mitgliedschaft in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erlangen und verlieren auch das Recht, «Gäste» des Bremgarten-Kartell zu sein.

Art. 26

  1. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der am Bremgarten-Kartellkonvent anwesenden Stimmen erforderlich.
  2. Vom Ausschluss bedrohte Mitglieder können durch das Vorortspräsidium über den beabsichtigten Ausschluss und die Gründe vorgängig des Kartellbundestages orientiert werden und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erhalten.
  3. Ist das Mitglied am Bremgarten-Kartellkonvent anwesend, hat es Anrecht auf rechtliches Gehör und mindestens eine Replik.
  4. Auf Verlangen einer Mitgliedverbindung gemäss Art. 2, Abs. 2, lit a) und b) ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

Art. 27

  1. An allen Veranstaltungen des Bremgarten-Kartell gilt der allgemein übliche, studentische Comment nichtschlagender Verbindungen.
  2. Bei Unklarheiten gilt auf Anordnung des Vorortspräsidiums der Comment der Vororts-Verbindung.

Art. 28

  1. Der Vorort des Bremgarten-Kartells stellt die regelmässige Information der Mitglieder und «Gäste» mit geeigneten Kommunikationsmitteln und -Plattformen (Homepage, Social Media, etc.) sicher.
  2. Die Mitglieder und «Gäste» sind gehalten, mindestens Adressen der Kontaktpersonen und allfällige Jahres- und/oder Semesterprogramme rechtzeitig dem Aktuar (BKXX) zukommen zu lassen.
  3. Weiter ist den Mitgliedverbindungen geboten, Mitteilungen des Vororts des Bremgarten-Kartell zeitverzugslos an die eigenen Mitglieder weiterzuleiten.

Art. 29

  1. Das Bremgarten-Kartell kann nicht aufgelöst werden, solange ihm noch mindestens zwei Mitglied-Verbindungen gemäss Art. 2, Abs. 2, lit. a) und b) angehören.
  2. Wird das Bremgarten-Kartell aufgelöst, fällt ein eventuell vorhandenes Vermögen der Stadt Bremgarten an der Reuss, Kanton Aargau zu. Der auflösende Bremgarten-Kartellkonvent kann für die Zuwendung eine Zweckbestimmung vorbehalten.
  3. Alle Akten werden nach der Auflösung dem Stadtarchiv Bremgarten zur Verwahrung übergeben.

Art. 30

  1. Änderungen dieser Statuten können nur an einem Bremgarten-Kartellkonvent vorgenommen werden.
  2. Revisionsanträge sind immer an einem vorangehenden Chargiertenkonvent zu behandeln und zu Handen des Bremgarten-Kartellkonvent zu verabschieden.

Art. 31

  1. Die Annahme dieser Statuten erfolgt durch den Bremgarten-Kartellkonvent vom 7. Juli 2018. Sie treten per sofort in Kraft.
  2. Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 4. Juli 1992, sowie alle früheren Statuten, namentlich diejenigen vom 3. Juli 1921, vom 1. Juli 1933, vom 23. Juni 1956 und vom 25. Juni 1983.

Art. 32

  1. Teilnehmer von früheren Kartellbundestagen, welche die Voraussetzungen an eine Einzelmitgliedschaft gemäss Art. 2, Abs. 2. lit. c) erfüllen, werden mit der ersten Anmeldung für die Teilnahme am Kartellbundestag nach Inkrafttreten dieser Statuten Mitglied des Bremgarten-Kartell.
  2. Sie erfüllen ihre Vereinspflicht mit der Bezahlung des erstmaligen Mitgliederbeitrages für 2019.

Verabschiedet am Kartellbundestag zu Bremgarten vom 7. Juli 2018:

Der Vorort des Bremgarten-Kartell

AGRONOMIA HELVETICA

Benedikt Janka v/o Trevam BKX
Remo Nef v/o Medoc BKXX
Bruno Nabulon v/o Horn BKXXX